AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Geltungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ISO-ELEKTRA Elektrochemische Fabrik GmbH und ihren Abnehmern sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

2. Angebot

Das Angebot ist bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist freibleibend.
Für Druckfehler wird nicht gehaftet.

 

3. Vertragsabschluß

Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung oder Lieferung – bei Teillieferung durch die erste Teillieferung – zustande.

 

4. Lieferungen

Für die Lieferungen gelten die jeweiligen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der Mindestbestellwert beträgt 150 € netto (Inland).
Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung.
ISO-ELEKTRA ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung auf Abruf hat der Käufer maximal bis zu einem Jahr abzurufen.Bei Kauf auf Probe gelten die von ISO-ELEKTRA gestellten Proben als Typenmuster. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Vorlieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird ISO-ELEKTRA für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferung befreit.
Diese Ereignisse berechtigen ISO-ELEKTRA auch, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; das gilt entsprechend bei frachtfreier Lieferung. ISO-ELEKTRA bestimmt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen sind von ISO-ELEKTRA abgeschlossen worden.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Für den Eigentumsvorbehalt gilt im Einzelnen:
Alle gelieferten Waren einschließlich Leergut bleiben Eigentum von ISO-ELEKTRA, bis alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung (einschließlich derjenigen aus Schecks) restlos beglichen sind. Sämtliche Lieferungen gelten als ein einheitliches Rechtsgeschäft.
Bei einem Weiterverkauf gelten die dem Käufer gegen seinen Abnehmer (Zweitkäufer) zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten als an ISO-ELEKTRA abgetreten. Auf Verlangen von ISO-ELEKTRA hat der Käufer die Abtretung dem Zweitkäufer bekannt zu geben und ISO-ELEKTRA die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Der Weiterverkauf darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.
Wird die Ware mit anderen, nicht von ISO-ELEKTRA stammenden Erzeugnissen verschnitten, vermengt, be- oder verarbeitet, so erlangt ISO-ELEKTRA das Miteigentum an dem neu entstandenen Erzeugnis.
Ihr Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den Ihre Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung hatte, zum Gesamtwert.
Übereignung und/oder Verpfändung der von ISO-ELEKTRA gelieferten Waren oder der daraus entstandenen Forderungen sind unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
Sollte die Ware von dritter Seite beschlagnahmt oder gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und ISO-ELEKTRA unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

6. Zahlungsbedingungen

Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen sofort nach Lieferung der Ware – ohne Abzug – zahlbar.
Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche, einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen, zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder werden ISO-ELEKTRA Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder der Vertragserfüllung durch den Käufer Anlass geben, so kann der Verkäufer – unbeschadet sonstiger Rechte oder Ansprüche – von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Käufer, gleich welcher Art, ganz oder teilweise zurücktreten.
Soweit nicht anders vereinbart, ist Zahlungsort der Sitz von ISO-ELEKTRA.

 

7. Leistungsstörungen

Bei Annahmeverzug kann ISO-ELEKTRA die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Anordnung bedarf. ISO-ELEKTRA kann stattdessen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz aller entstandenen Kosten und Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.Der gesamte Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die vereinbarten Bezahlungen nicht einhält, oder wenn ISO-ELEKTRA Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung erheblich gefährdet.Bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers (z.B. durch Geschäftsaufgabe, Inhaberwechsel, Änderung der Rechtsform, usw.) kann ISO-ELEKTRA die sofortige Bezahlung aller Forderungen oder die Herausgabe der Waren verlangen.

Noch zu erbringende Lieferungen können von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur insoweit geltend gemacht werden, als eine Gegenforderung von ISO-ELEKTRA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

8. Transportschäden

Verluste oder Beschädigungen auf dem Transportweg sind vom Empfänger bei der Spedition zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Spedition nicht erlischt.
Beschädigungen auf dem Transportweg berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

 

9. Rechte des Käufers bei Mangel

Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

 

10. Schadensersatz & Haftungsbeschränkung

 

10.1 SCHADENSERSATZ

Schadenersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers ausgeschlossen, es sein denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
Für mittelbare sowie für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder einer seiner leitenden Angestellten vorliegt.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

 

10.2 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

a) Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Vermarktungsfähigkeit der Waren oder Ihrer Geeignetheit für einen bestimmten Zweck oder in sonstiger Art und Weise werden nur dann Bestandteil des Vertrages, sofern sie als solche ausdrücklich und schriftlich von dem Verkäufer abgegeben werden.
b) Sollten die gelieferten Waren mangelhaft oder in sonstiger Weise nicht vertragskonform sein, ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren oder die mangelhaften oder nicht vertragskonformen Waren zu ersetzen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer würde die Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder damit in Verzug geraten. In diesen Fällen kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen und nach derem ergebnislosen Ablauf nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Der Käufer hat Mängel- und Qualitätsrügen unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Nachweise gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu erheben.
c) Im Falle des Ausbleibens richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, diesen Vertrag oder die betroffene Lieferverpflichtung aufzuschieben oder aufzuheben.
d) Der Verkäufer (einschließlich seiner Organe, Führungskräfte und seiner sonstigen Mitarbeiter) haftet – gleich aus welchem Grunde – nicht für Mangelfolgeschäden oder unvorhersehbare Schäden oder entgangenen Gewinn.

 

11. Mängelrügen

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

 

12. Gewährleistung

Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Die Wirksamkeit einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Gestaltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

 

13. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit.
Vor der Verarbeitung hat sich der Käufer durch Chargenkontrollen zu versichern, dass die Qualität der Ware seinen Forderungen entspricht. Ein Chargenzertifikat befreit nicht von der Notwendigkeit eigener Chargenkontrollen.
Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte von ISO-ELEKTRA erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

 

14. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht.
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

 

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Teile ist Elze / Hannover.
Erfüllungsort sind für alle Teile die Geschäftsräume von ISO-ELEKTRA.

Ref. Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen/ 14.11.2016 / D10